Fahrbuch - Begriff
Gemäß § 351 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung sind bei jedem
Bergbau sämtliche bergpolizeilichen Verfügungen der Berghauptmannschaft,
die den Bergbau betreffen, in einem eigenen Buche ( Fahrbuch) zu
sammeln. Nach § 5 der Schaubergwerkeverordnung sind für jedes Schaubergwerk
alle für die Sicherheit im Schaubergwerk erforderlichen Unterlagen
zu sammeln (Fahrbuch) und beim Schaubergwerk aufzubewahren.
Ein Fahrbuch ist somit eine Sammlung von Schriftstücken und erfolgt im Fahrbuchsystem unter dem Menüpunkt Fahrbücher.













